Literatur im Internet zu § 67 GemO
Querverweise
Auf § 67 GemO verweisen folgende Vorschriften:
- GemO
- Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
- Besondere Verwaltungsformen
- Ortschaftsverfassung
- § 72 (Anwendung von Rechtsvorschriften)
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Grundbuchämter und Grundbuchsachen
- § 31 II 1 (Bestellung und Abberufung des Ratschreibers)
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