Gemeindeordnung

   2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76)   
   5. Abschnitt - Besondere Verwaltungsformen (§§ 59 - 76)   
   4. Ortschaftsverfassung (§§ 67 - 76)   
§ 67
Einführung der Ortschaftsverfassung

In Gemeinden mit räumlich getrennten Ortsteilen kann die Ortschaftsverfassung eingeführt werden. Für die Ortschaftsverfassung gelten die §§ 68 bis 73.

Rechtsprechung zu § 67 GemO

3 Entscheidungen zu § 67 GemO in unserer Datenbank:

Zur Gesamtübersicht

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 25.628 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Frankfurt am Main
27.05.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht

Literatur im Internet zu § 67 GemO

Querverweise

Auf § 67 GemO verweisen folgende Vorschriften:
    GemO
      Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
        Besondere Verwaltungsformen
          Ortschaftsverfassung
            § 72 (Anwendung von Rechtsvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 67 GemO:

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 67 GemO bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht