Gemeindeordnung
| 2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76) |
| 5. Abschnitt - Besondere Verwaltungsformen (§§ 59 - 76) |
| 4. Ortschaftsverfassung (§§ 67 - 76) |
(1) Durch die Hauptsatzung werden Ortschaften eingerichtet. Mehrere benachbarte Ortsteile können zu einer Ortschaft zusammengefaßt werden.
(2) In den Ortschaften werden Ortschaftsräte gebildet.
(3) Für die Ortschaften werden Ortsvorsteher bestellt.
(4) In den Ortschaften kann eine örtliche Verwaltung eingerichtet werden.
Literatur im Internet zu § 68 GemO
Querverweise
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