Gemeindeordnung
| 1. Teil - Wesen und Aufgaben der Gemeinde (§§ 1 - 22) |
| 2. Abschnitt - Gemeindegebiet (§§ 7 - 9) |
(1) Das Gebiet der Gemeinde bilden die Grundstücke, die nach geltendem Recht zu ihr gehören. Grenzstreitigkeiten entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.
(2) Das Gebiet der Gemeinde soll so bemessen sein, daß die örtliche Verbundenheit der Einwohner und die Leistungsfähigkeit der Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist.
(3) Jedes Grundstück soll zu einer Gemeinde gehören. Aus besonderen Gründen können Grundstücke außerhalb einer Gemeinde verbleiben (gemeindefreie Grundstücke).
Rechtsprechung zu § 7 GemO
3 Entscheidungen zu § 7 GemO in unserer Datenbank:
- StGH Baden-Württemberg, 14.02.1975 - GR 11/74
Gemeindeneugliederung in Baden-Württemberg - Zulässigkeit einer Gemeindeauflösung
- VG Stuttgart, 30.06.2010 - 7 K 273/09
Gegenstand des Bürgerentscheids
- VGH Baden-Württemberg, 25.05.1992 - A 12 S 1167/91
Verbleiben zugewiesener Asylbewerber im Zuständigkeitsbereich der ...
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 7 GemO:
- GemO
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Schlußbestimmungen
- § 144 Nr. 4 (Durchführungsbestimmungen) (zu § 7 III 2)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 5 (Gemeindefreie Grundstücke) (zu § 7 III 2)
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