Gemeindeordnung
| 2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76) |
| 5. Abschnitt - Besondere Verwaltungsformen (§§ 59 - 76) |
| 4. Ortschaftsverfassung (§§ 67 - 76) |
(1) Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten. Er ist zu wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zu hören. Er hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen.
(2) Der Gemeinderat kann durch die Hauptsatzung dem Ortschaftsrat bestimmte Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zur Entscheidung übertragen. Dies gilt nicht für vorlage- und genehmigungspflichtige Beschlüsse und für die in § 39 Abs. 2 genannten Angelegenheiten.
Rechtsprechung zu § 70 GemO
7 Entscheidungen zu § 70 GemO in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 25.01.2012 - 4 K 2622/10
Beteiligung des Ortschaftsrates
- VGH Baden-Württemberg, 21.03.1983 - 1 S 1034/82
Planungsrechtliches Einvernehmen; keine Delegation von Gesamtgemeinde auf ...
- VGH Baden-Württemberg, 16.06.2003 - 3 S 2436/02
Wann ist Hütte im Außenbereich privilegiert?
- VGH Baden-Württemberg, 13.03.2000 - 1 S 2441/99
Kompetenzstreit zwischen Gemeinderat und Ortschaftsrat über Personalfragen der ...
- VGH Baden-Württemberg, 02.11.2005 - 5 S 2662/04
Verneinung eines potenzielles FFH-Gebiets
- VGH Baden-Württemberg, 27.02.1996 - 1 S 2570/95
Verfassungsmäßigkeit der Regelung der unechten Teilortswahl; Rechtfertigung der ...
- VGH Baden-Württemberg, 22.07.1991 - 1 S 1258/90
Benennung einer Straße und Rechte der Anwohner
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