Gemeindeordnung

   2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76)   
   5. Abschnitt - Besondere Verwaltungsformen (§§ 59 - 76)   
   4. Ortschaftsverfassung (§§ 67 - 76)   

§ 70
Aufgaben des Ortschaftsrats

(1) Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten. Er ist zu wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zu hören. Er hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen.

(2) Der Gemeinderat kann durch die Hauptsatzung dem Ortschaftsrat bestimmte Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zur Entscheidung übertragen. Dies gilt nicht für vorlage- und genehmigungspflichtige Beschlüsse und für die in § 39 Abs. 2 genannten Angelegenheiten.

Rechtsprechung zu § 70 GemO

7 Entscheidungen zu § 70 GemO in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 70 GemO

Querverweise

Auf § 70 GemO verweisen folgende Vorschriften:
    GemO
      Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
        Besondere Verwaltungsformen
          Ortschaftsverfassung
            § 67 (Einführung der Ortschaftsverfassung)
            § 72 (Anwendung von Rechtsvorschriften)
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