Gemeindeordnung
| 2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76) |
| 5. Abschnitt - Besondere Verwaltungsformen (§§ 59 - 76) |
| 4. Ortschaftsverfassung (§§ 67 - 76) |
Soweit in den §§ 67 bis 71 nichts Abweichendes bestimmt ist, finden die Vorschriften des 2. und 3. Abschnittes des Zweiten Teils und § 126 auf den Ortschaftsrat und den Ortsvorsteher entsprechende Anwendung mit folgenden Maßgaben:
| 1. | § 33a findet keine Anwendung; | |
| 2. | bei Beschlußfassungen nach § 37 hat der Ortsvorsteher, der nicht Mitglied des Ortschaftsrats ist, im Ortschaftsrat kein Stimmrecht; | |
| 3. | die Altersgrenzen nach § 46 Abs. 1 bestehen nicht für Ortsvorsteher; | |
| 4. | die Hinderungsgründe nach § 46 Abs. 2 gelten nur für leitende Bedienstete und | |
| 5. | das Verbot eines weiteren Beschäftigungsverhältnisses nach § 46 Abs. 3 gilt nicht für Ortsvorsteher nach § 71 Abs. 1. |
Rechtsprechung zu § 72 GemO
3 Entscheidungen zu § 72 GemO in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 25.01.2012 - 4 K 2622/10
Beteiligung des Ortschaftsrates
- VG Karlsruhe, 16.06.2008 - 6 K 3670/07
Entschädigung eines Ortsvorstehers
- VGH Baden-Württemberg, 26.11.2009 - 4 S 1058/09
Widerruf von Leserbriefäußerungen eines Bürgermeisters
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