Soweit in den §§ 67 bis 71 nichts Abweichendes bestimmt ist, finden die Vorschriften des 2. und 3. Abschnittes des Zweiten Teils und § 126 auf den Ortschaftsrat und den Ortsvorsteher entsprechende Anwendung mit folgenden Maßgaben:
| 1. | § 33a findet keine Anwendung; |
| 2. | bei Beschlußfassungen nach § 37 hat der Ortsvorsteher, der nicht Mitglied des Ortschaftsrats ist, im Ortschaftsrat kein Stimmrecht; |
| 3. | die Altersgrenzen nach § 46 Abs. 1 bestehen nicht für Ortsvorsteher; |
| 4. | die Hinderungsgründe nach § 46 Abs. 2 gelten nur für leitende Bedienstete und |
| 5. | das Verbot eines weiteren Beschäftigungsverhältnisses nach § 46 Abs. 3 gilt nicht für Ortsvorsteher nach § 71 Abs. 1. |