Gemeindeordnung
2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76) |
5. Abschnitt - Besondere Verwaltungsformen (§§ 59 - 76) |
4. Ortschaftsverfassung (§§ 67 - 76) |
(1) Die Ortschaftsverfassung kann durch Änderung der Hauptsatzung zur nächsten regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte aufgehoben werden.
(2) Ist die Ortschaftsverfassung auf Grund einer Vereinbarung nach § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 4 für eine bestimmte Zeit eingeführt worden, ohne daß die vereinbarte Befristung in die Hauptsatzung übernommen wurde, bedarf die Aufhebung der Ortschaftsverfassung einer Änderung der Hauptsatzung.
(3) 1Ist die Ortschaftsverfassung auf Grund einer Vereinbarung nach § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 4 auf unbestimmte Zeit eingeführt worden, kann sie durch Änderung der Hauptsatzung mit Zustimmung des Ortschaftsrats aufgehoben werden, frühestens jedoch zur übernächsten regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte nach Einführung der Ortschaftsverfassung. 2Der Beschluß des Ortschaftsrats bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder.
Rechtsprechung zu § 73 GemO
5 Entscheidungen zu § 73 GemO in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 29.01.2014 - 4 K 2887/12
Vertraglich vereinbarte Aufhebbarkeit der Ortschaftsverfassung nach Ablauf einer ...
- VGH Baden-Württemberg, 23.03.2016 - 1 S 1218/15
Beteiligtenfähigkeit einer eingemeindeten ehemaligen Gemeinde
Zum selben Verfahren:
- VG Stuttgart, 29.04.2015 - 7 K 57/14
Beibehaltung des öffentlichen Bauhofs nach Zusammenlegung einer selbstständigen ...
- VG Stuttgart, 29.04.2015 - 7 K 57/14
- VGH Baden-Württemberg, 21.05.1996 - 1 S 998/94
Verteilung der Gewinnausschüttung eines Zweckverbandes: öffentlich-rechtlicher ...
- VG Karlsruhe, 25.01.2012 - 4 K 2622/10
Beteiligung des Ortschaftsrates