Gemeindeordnung

   3. Teil - Gemeindewirtschaft (§§ 77 - 117)   
   1. Abschnitt - Haushaltswirtschaft (§§ 77 - 95)   
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Grundsätze der Einnahmebeschaffung

(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Die Gemeinde hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen

1. soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für ihre Leistungen,
2. im übrigen aus Steuern

zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen. Sie hat dabei auf die wirtschaftlichen Kräfte ihrer Abgabepflichtigen Rücksicht zu nehmen.

(3) Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.

(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind, und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Literatur im Internet zu § 78 GemO

Querverweise

Auf § 78 GemO verweisen folgende Vorschriften:
    GemO
      Gemeindewirtschaft
        Haushaltswirtschaft
          § 87 (Kreditaufnahmen)
        Sondervermögen, Treuhandvermögen
          § 96 (Sondervermögen)
Redaktionelle Querverweise zu § 78 GemO:
    GemO
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
        Schlußbestimmungen
          § 144 S. 1 Nr. 26 (Durchführungsbestimmungen) (zu § 78 IV)

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