Gemeindeordnung
| 3. Teil - Gemeindewirtschaft (§§ 77 - 117) |
| 1. Abschnitt - Haushaltswirtschaft (§§ 77 - 95b) |
(1) Die Haushaltssatzung ist vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen.
(2) Die vom Gemeinderat beschlossene Haushaltssatzung ist der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen; sie soll ihr spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorliegen.
(3) Mit der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen. Enthält die Haushaltssatzung genehmigungspflichtige Teile, kann sie erst nach der Genehmigung öffentlich bekanntgemacht werden.
Rechtsprechung zu § 81 GemO
3 Entscheidungen zu § 81 GemO in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 19.11.2010 - PL 12 K 1468/10
Personalvertretungsrecht: Übernahme von Auszubildenden in ein unbefristetes ...
- VG Karlsruhe, 18.02.2004 - 7 K 4720/02
Hausgrundstück; Grundsteuer; Hebesatzfestsetzung auf 400 vH
- VG Freiburg, 27.01.2010 - 2 K 2265/08
Anforderungen an eine ortsübliche Bekanntgabe
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