(1) Die Haushaltssatzung kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch Nachtragssatzung geändert werden. Für die Nachtragssatzung gelten die Vorschriften für die Haushaltssatzung entsprechend.
(2) Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn
| 1. | sich zeigt, daß ein erheblicher Fehlbetrag entstehen würde und dieser sich nicht durch andere Maßnahmen vermeiden läßt, |
| 2. | bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen in einem im Verhältnis zu den Gesamtausgaben des Haushaltsplans erheblichen Umfang geleistet werden müssen, |
| 3. | Ausgaben des Vermögenshaushalts für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen, |
| 4. | Beamte oder Beschäftigte eingestellt, angestellt, befördert oder höher eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält. |
(3) Absatz 2 Nr. 2 bis 4 findet keine Anwendung auf
| 1. | unbedeutende Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie unabweisbare Ausgaben, |
| 2. | die Umschuldung von Krediten, |
| 3. | Abweichungen vom Stellenplan und die Leistung höherer Personalausgaben, die sich unmittelbar aus einer Änderung des Besoldungs- oder Tarifrechts ergeben, |
| 4. | eine Vermehrung oder Hebung von Stellen für Beamte im Rahmen der Besoldungsgruppen A 1 bis A 10 und für Beschäftigte, wenn sie im Verhältnis zur Gesamtzahl der Stellen für diese Bediensteten unerheblich ist. |