Gemeindeordnung
3. Teil - Gemeindewirtschaft (§§ 77 - 117) |
1. Abschnitt - Haushaltswirtschaft (§§ 77 - 95b) |
(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht erlassen, darf die Gemeinde
1. | finanzielle Leistungen nur erbringen, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Finanzhaushalts, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen, | |
2. | Steuern, deren Sätze nach § 79 Abs. 2 Nr. 5 festgesetzt werden, vorläufig nach den Sätzen des Vorjahres erheben und | |
3. | Kredite umschulden. |
(2) 1Reichen die Finanzierungsmittel für die Fortsetzung von Bauten, Beschaffungen und sonstigen Leistungen des Finanzhaushalts nach Absatz 1 Nr. 1 nicht aus, darf die Gemeinde mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zu einem Viertel des durchschnittlichen Betrags der Kreditermächtigungen für die beiden Vorjahre aufnehmen. 2§ 87 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Stellenplan des Vorjahres gilt weiter, bis die Haushaltssatzung für das neue Jahr erlassen ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts vom 04.05.2009 (GBl. S. 185), in Kraft getreten am 01.01.2009.
satzung § 83Vorläufige Haushaltsführung § 84Planabweichungen § 85Finanzplanung § 86Verpflichtungs-
ermächtigungen § 87Kreditaufnahmen § 88Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte § 89Liquiditätssicherung § 90Rücklagen, Rückstellungen § 91Erwerb und Verwaltung von Vermögen, Wertansätze § 92Veräußerung von Vermögen § 93Gemeindekasse § 94Übertragung von Kassengeschäften § 95Jahresabschluss § 95aGesamtabschluss § 95bAufstellung und ortsübliche Bekanntgabe der Abschlüsse
Rechtsprechung zu § 83 GemO
3 Entscheidungen zu § 83 GemO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 15.10.2003 - 9 S 1858/03
Subventionierung eines privaten Theaters - Haushaltsvorbehalt - ...
- VGH Baden-Württemberg, 07.03.1967 - III 19/66
Begrenzung von Gabholzansprüchen
- VGH Baden-Württemberg, 08.11.1961 - IV 408/60