Gemeindeordnung

   3. Teil - Gemeindewirtschaft (§§ 77 - 117)   
   1. Abschnitt - Haushaltswirtschaft (§§ 77 - 95b)   
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§ 88
Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte

(1) 1Die Gemeinde darf keine Sicherheiten zu Gunsten Dritter bestellen. 2Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(2) 1Die Gemeinde darf Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen. 2Die Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, wenn sie nicht im Rahmen der laufenden Verwaltung abgeschlossen werden. 3§ 87 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Rechtsgeschäfte, die den in Absatz 2 genannten Rechtsgeschäften wirtschaftlich gleichkommen, insbesondere für die Zustimmung zu Rechtsgeschäften Dritter, aus denen der Gemeinde in künftigen Haushaltsjahren Verpflichtungen zu finanziellen Leistungen erwachsen können.

(4) Das Innenministerium kann die Genehmigung allgemein erteilen für Rechtsgeschäfte, die

1. von der Gemeinde zur Förderung des Städte- und Wohnungsbaus eingegangen werden,
2. den Haushalt der Gemeinde nicht besonders belasten.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts vom 04.05.2009 (GBl. S. 185), in Kraft getreten am 09.05.2009.

Rechtsprechung zu § 88 GemO

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Querverweise

Auf § 88 GemO verweisen folgende Vorschriften:

    Gemeindeordnung (GemO) 
      Gemeindewirtschaft
        Sondervermögen, Treuhandvermögen
          § 96 (Sondervermögen)
        Unwirksame und nichtige Rechtsgeschäfte
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