Gemeindeordnung

   3. Teil - Gemeindewirtschaft (§§ 77 - 117)   
   1. Abschnitt - Haushaltswirtschaft (§§ 77 - 95b)   
§ 92
Veräußerung von Vermögen

(1) Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht braucht, veräußern. Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden.

(2) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstands gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Will die Gemeinde einen Vermögensgegenstand unter seinem vollen Wert veräußern, hat sie den Beschluss der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. Das Innenministerium kann von der Vorlagepflicht allgemein freistellen, wenn die Rechtsgeschäfte zur Erfüllung bestimmter Aufgaben dienen oder ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehren oder wenn bestimmte Wertgrenzen oder Grundstücksgrößen nicht überschritten werden.

Rechtsprechung zu § 92 GemO

5 Entscheidungen zu § 92 GemO in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 92 GemO

Querverweise

Auf § 92 GemO verweisen folgende Vorschriften:
    GemO
      Gemeindewirtschaft
        Sondervermögen, Treuhandvermögen
          § 96 (Sondervermögen)
Redaktionelle Querverweise zu § 92 GemO:
    GemO
      Gemeindewirtschaft
        Unternehmen und Beteiligungen
          § 106 (Veräußerung von wirtschaftlichen Unternehmen und Beteiligungen)

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