Gemeindeordnung

   3. Teil - Gemeindewirtschaft (§§ 77 - 117)   
   1. Abschnitt - Haushaltswirtschaft (§§ 77 - 95)   
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Übertragung von Kassengeschäften

Die Gemeinde kann die Kassengeschäfte ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsmäßige Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet sind. Der Beschluß hierüber ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit bleiben unberührt.

Literatur im Internet zu § 94 GemO

Querverweise

Auf § 94 GemO verweisen folgende Vorschriften:
    GemO
      Gemeindewirtschaft
        Sondervermögen, Treuhandvermögen
          § 98 (Sonderkassen)

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