Gemeindeordnung

   3. Teil - Gemeindewirtschaft (§§ 77 - 117)   
   2. Abschnitt - Sondervermögen, Treuhandvermögen (§§ 96 - 101)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 96
Sondervermögen

(1) Sondervermögen der Gemeinden sind

1. das Gemeindegliedervermögen,
2. das Vermögen der rechtlich unselbständigen örtlichen Stiftungen,
3. das Vermögen der Eigenbetriebe,
4. rechtlich unselbständige Versorgungs- und Versicherungseinrichtungen für Bedienstete der Gemeinde,
5. das Sondervermögen für die Kameradschaftspflege nach § 18a des Feuerwehrgesetzes.

(2) Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 unterliegen den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft. Sie sind im Haushalt der Gemeinde gesondert nachzuweisen.

(3) Für Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 4 sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen. Die Vorschriften über die Haushaltswirtschaft gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Haushaltssatzung der Beschluß über den Haushaltsplan tritt und von der ortsüblichen Bekanntgabe und Auslegung nach § 81 Abs. 1 und § 95 Abs. 3 abgesehen werden kann. Anstelle eines Haushaltsplans können ein Wirtschaftsplan aufgestellt und die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften entsprechend angewendet werden; in diesem Fall gelten §§ 77, 78, 81 Abs. 3 sowie §§ 85 bis 89, 91 und 92 entsprechend.

Literatur im Internet zu § 96 GemO

Querverweise

Auf § 96 GemO verweisen folgende Vorschriften:
    GemO
      Gemeindewirtschaft
        Sondervermögen, Treuhandvermögen
          § 97 (Treuhandvermögen)
          § 101 (Örtliche Stiftungen)
        Prüfungswesen
          Örtliche Prüfung
            § 111 (Örtliche Prüfung der Jahresabschlüsse)
Redaktionelle Querverweise zu § 96 GemO:
    GemO
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
        Schlußbestimmungen
          § 144 Nr. 22 (Durchführungsbestimmungen) (zu §§ 96 ff)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 96 GemO und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht