Gemeindeordnung

   3. Teil - Gemeindewirtschaft (§§ 77 - 117)   
   2. Abschnitt - Sondervermögen, Treuhandvermögen (§§ 96 - 101)   
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Sonderkassen

Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind Sonderkassen einzurichten. Sie sollen mit der Gemeindekasse verbunden werden. § 94 gilt entsprechend.

Literatur im Internet zu § 98 GemO

Querverweise

Auf § 98 GemO verweisen folgende Vorschriften:
    GemO
      Gemeindewirtschaft
        Haushaltswirtschaft
          § 93 (Gemeindekasse)

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