Gemeindeordnung
| 3. Teil - Gemeindewirtschaft (§§ 77 - 117) |
| 2. Abschnitt - Sondervermögen, Treuhandvermögen (§§ 96 - 101) |
Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind Sonderkassen einzurichten. Sie sollen mit der Gemeindekasse verbunden werden. § 94 gilt entsprechend.
Literatur im Internet zu § 98 GemO
Querverweise
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