Gemeindeordnung

   3. Teil - Gemeindewirtschaft (§§ 77 - 117)   
   2. Abschnitt - Sondervermögen, Treuhandvermögen (§§ 96 - 101)   

§ 98
Sonderkassen

Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind Sonderkassen einzurichten. Sie sollen mit der Gemeindekasse verbunden werden. § 94 gilt entsprechend.

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Literatur im Internet zu § 98 GemO

Querverweise

Auf § 98 GemO verweisen folgende Vorschriften:
    GemO
      Gemeindewirtschaft
        Haushaltswirtschaft
          § 93 (Gemeindekasse)
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