Genossenschaftsgesetz
| Abschnitt 7 - Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder (§§ 98 - 118) |
(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist von Amts wegen in das Genossenschaftsregister einzutragen. Das Gleiche gilt für
| 1. | die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses, | |
| 2. | die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn zusätzlich dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder angeordnet wird, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, und die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme, | |
| 3. | die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners, | |
| 4. | die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und | |
| 5. | die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung. |
(2) Die Eintragungen nach Absatz 1 werden nicht bekannt gemacht.
Literatur im Internet zu § 102 GenG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 102 GenG:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 31 Nr. 1 (Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister)
Rechtsberatung
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