Genossenschaftsgesetz

   Abschnitt 7 - Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder (§§ 98 - 118)   
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Gerichtliche Erklärung über die Vorschussberechnung

(1) Zur Erklärung über die Berechnung bestimmt das Gericht einen Termin, welcher nicht über zwei Wochen hinaus anberaumt werden darf. Der Termin ist öffentlich bekannt zu machen; die in der Berechnung aufgeführten Mitglieder sind besonders zu laden.

(2) Die Berechnung ist spätestens drei Tage vor dem Termin auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. Hierauf ist in der Bekanntmachung und den Ladungen hinzuweisen.

Literatur im Internet zu § 107 GenG

Querverweise

Auf § 107 GenG verweisen folgende Vorschriften:
    GenG
      Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder
        § 111 (Anfechtungsklage)
        § 113 (Zusatzberechnung)
        § 114 (Nachschussberechnung)
        § 115c (Beitragspflicht ausgeschiedener Mitglieder)
        § 115e (Eigenverwaltung)
    Umwandlungsgesetz (UmwG)
      Verschmelzung
        Besondere Vorschriften
          Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften
            Verschmelzung durch Aufnahme
              § 95 (Fortdauer der Nachschußpflicht)
     
      Formwechsel
        Besondere Vorschriften
          Formwechsel eingetragener Genossenschaften
            § 271 (Fortdauer der Nachschußpflicht)

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