Genossenschaftsgesetz

   Abschnitt 7 - Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder (§§ 98 - 118)   
§ 108a
Abtretbarkeit von Ansprüchen der Genossenschaft

(1) Der Insolvenzverwalter kann die Ansprüche der Genossenschaft auf rückständige Einzahlungen auf den Geschäftsanteil, auf anteilige Fehlbeträge nach § 73 Abs. 2 Satz 4 und auf Nachschüsse mit Genehmigung des Insolvenzgerichts abtreten.

(2) Die Genehmigung soll nur nach Anhörung des Prüfungsverbandes und nur dann erteilt werden, wenn der Anspruch an eine genossenschaftliche Zentralbank oder an eine der Prüfung durch einen Prüfungsverband unterstehende Stelle abgetreten wird.

Rechtsprechung zu § 108a GenG

2 Entscheidungen zu § 108a GenG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 108a GenG

Querverweise

Auf § 108a GenG verweisen folgende Vorschriften:
    GenG
      Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder
        § 113 (Zusatzberechnung)
        § 114 (Nachschussberechnung)
        § 115c (Beitragspflicht ausgeschiedener Mitglieder)
        § 115e (Eigenverwaltung)
    Umwandlungsgesetz (UmwG)
      Verschmelzung
        Besondere Vorschriften
          Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften
            Verschmelzung durch Aufnahme
              § 95 (Fortdauer der Nachschußpflicht)
     
      Formwechsel
        Besondere Vorschriften
          Formwechsel eingetragener Genossenschaften
            § 271 (Fortdauer der Nachschußpflicht)

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