Genossenschaftsgesetz

   Abschnitt 8 - Haftsumme (§§ 119 - 122)   

§ 119
Bestimmung der Haftsumme

Bestimmt die Satzung, dass die Mitglieder beschränkt auf eine Haftsumme Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten haben, so darf die Haftsumme in der Satzung nicht niedriger als der Geschäftsanteil festgesetzt werden.

Rechtsprechung zu § 119 GenG

2 Entscheidungen zu § 119 GenG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 119 GenG

Querverweise

Auf § 119 GenG verweisen folgende Vorschriften:
    GenG
      Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
        § 95 (Nichtigkeitsgründe; Heilung von Mängeln)
Redaktionelle Querverweise zu § 119 GenG:
    GenG
      Errichtung der Genossenschaft
        § 6 Nr. 3 (Mindestinhalt der Satzung) (zu §§ 119 ff)
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