Genossenschaftsgesetz

   Abschnitt 1 - Errichtung der Genossenschaft (§§ 1 - 16)   
§ 12
Veröffentlichung der Satzung

(1) Die eingetragene Satzung ist von dem Gericht im Auszug zu veröffentlichen.

(2) Die Veröffentlichung muss enthalten:

1. das Datum der Satzung,
2. die Firma und den Sitz der Genossenschaft,
3. den Gegenstand des Unternehmens,
4. die Mitglieder des Vorstands sowie deren Vertretungsbefugnis,
5. die Zeitdauer der Genossenschaft, falls diese auf eine bestimmte Zeit beschränkt ist.

Literatur im Internet zu § 12 GenG

Querverweise

Auf § 12 GenG verweisen folgende Vorschriften:
    GenG
      Errichtung der Genossenschaft
        § 16 (Änderung der Satzung)
     
      Schlussvorschriften
        § 156 (Bekanntmachung von Eintragungen)

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