Genossenschaftsgesetz
| Abschnitt 1 - Errichtung der Genossenschaft (§§ 1 - 16) |
(1) Die eingetragene Satzung ist von dem Gericht im Auszug zu veröffentlichen.
(2) Die Veröffentlichung muss enthalten:
| 1. | das Datum der Satzung, | |
| 2. | die Firma und den Sitz der Genossenschaft, | |
| 3. | den Gegenstand des Unternehmens, | |
| 4. | die Mitglieder des Vorstands sowie deren Vertretungsbefugnis, | |
| 5. | die Zeitdauer der Genossenschaft, falls diese auf eine bestimmte Zeit beschränkt ist. |
Literatur im Internet zu § 12 GenG
Querverweise
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