Genossenschaftsgesetz

   Abschnitt 8 - Haftsumme (§§ 119 - 122)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 120
Herabsetzung der Haftsumme

Für die Herabsetzung der Haftsumme gilt § 22 Abs. 1 bis 3 sinngemäß.

Literatur im Internet zu § 120 GenG

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 120 GenG und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht