Genossenschaftsgesetz

   Abschnitt 8 - Haftsumme (§§ 119 - 121)   
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§ 120
Herabsetzung der Haftsumme

(1) 1Für die Herabsetzung der Haftsumme gilt § 22 Abs. 1 bis 3 sinngemäß. 2Das Recht nach § 22 Absatz 2 Satz 1 steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Herabsetzung der Haftsumme die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

(2) 1Wird über das Vermögen der Genossenschaft mit herabgesetzter Haftsumme binnen zwei Jahren nach dem Tag, an dem die Eintragung der Haftsummenherabsetzung in das Genossenschaftsregister bekannt gemacht worden ist, das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist jedes Mitglied, dessen Nachschusspflicht durch die Herabsetzung der Haftsumme reduziert wurde, in der Höhe zu Nachschüssen verpflichtet, wie es vor Herabsetzung der Haftsumme zu leisten verpflichtet war. 2Die §§ 105 bis 115b sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass nur solche Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sind, die bereits im Zeitpunkt der Herabsetzung der Haftsumme begründet waren.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verringerung der Abhängigkeit von Ratings vom 10.12.2014 (BGBl. I S. 2085), in Kraft getreten am 19.12.2014 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
19.12.2014
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Verringerung der Abhängigkeit von Ratings10.12.2014BGBl. I S. 2085

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