Genossenschaftsgesetz
| Abschnitt 8 - Haftsumme (§§ 119 - 122) |
Ist ein Mitglied mit mehr als einem Geschäftsanteil beteiligt, so erhöht sich die Haftsumme, wenn sie niedriger als der Gesamtbetrag der Geschäftsanteile ist, auf den Gesamtbetrag. Die Satzung kann einen noch höheren Betrag festsetzen. Sie kann auch bestimmen, dass durch die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen eine Erhöhung der Haftsumme nicht eintritt.
Rechtsprechung zu § 121 GenG
3 Entscheidungen zu § 121 GenG in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 04.04.2006 - 6 U 86/05
Nachschusspflicht der Genossen in der Insolvenz einer Milchgenossenschaft: ...
- OLG Hamburg, 04.04.2008 - 11 U 208/06
- BGH, 15.06.1978 - II ZR 13/77
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 25.288 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
Stellenangebote mit Schwerpunkt Handelsrecht, Gesellschaftsrecht

Ausgewählte Stellenangebote:
Aachen
26.05.2012
26.05.2012
München, Frankfurt, Wien, Berlin
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Handelsrecht, Gesellschaftsrecht
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 121 GenG bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen