Genossenschaftsgesetz

   Abschnitt 1 - Errichtung der Genossenschaft (§§ 1 - 16)   
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Rechtszustand vor der Eintragung

Vor der Eintragung in das Genossenschaftsregister ihres Sitzes hat die Genossenschaft die Rechte einer eingetragenen Genossenschaft nicht.

Rechtsprechung zu § 13 GenG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 13 GenG

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