Genossenschaftsgesetz
| Abschnitt 1 - Errichtung der Genossenschaft (§§ 1 - 16) |
(1) Nach der Anmeldung der Satzung zum Genossenschaftsregister wird die Mitgliedschaft durch eine schriftliche, unbedingte Beitrittserklärung und die Zulassung des Beitritts durch die Genossenschaft erworben. Dem Antragsteller ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung eine Abschrift der Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen.
(2) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. Lehnt die Genossenschaft die Zulassung ab, hat sie dies dem Antragsteller unverzüglich unter Rückgabe seiner Beitrittserklärung mitzuteilen.
Rechtsprechung zu § 15 GenG
24 Entscheidungen zu § 15 GenG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Naumburg, 20.01.1998 - 11 U 1190/97
- OLG Hamburg, 04.04.2008 - 11 U 208/06
- BFH, 22.09.2005 - IX R 73/03
Zum selben Verfahren:
- FG Sachsen, 19.08.2002 - 3 K 1206/00
Unbedingte Beitrittserklärung als Voraussetzung für die Eigenheimzulage bei ...
- FG Sachsen, 19.08.2002 - 3 K 1206/00
- FG Sachsen, 26.11.2004 - 4 K 2267/00
Eigenheimzulage für Genossenschaftsanteile
- OLG Schleswig, 11.02.2005 - 1 U 113/04
Nachschusspflicht des Mitglieds einer Genossenschaft im Insolvenzfall
Zum selben Verfahren:
- LG Lübeck, 13.07.2004 - 11 O 39/04
Inanspruchnahme der Genossen auf Nachschuss durch den Insolvenzverwalter; ...
- LG Lübeck, 13.07.2004 - 11 O 39/04
- BFH, 22.09.2005 - IX R 72/03
Erwerb von Genossenschaftsanteilen i. S. des § 17 EigZulG
Zum selben Verfahren:
- FG Sachsen, 19.08.2002 - 3 K 600/00
Unbedingte Beitrittserklärung sowie Eigennutzung als Voraussetzung für die ...
- FG Sachsen, 19.08.2002 - 3 K 600/00
- FG Düsseldorf, 22.06.2001 - 12 K 8159/99
Eigenheimzulage; Genossenschaftsanteil; Wohnungsgenossenschaft; bedingter ...
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