Genossenschaftsgesetz

   Abschnitt 1 - Errichtung der Genossenschaft (§§ 1 - 16)   
§ 15
Beitrittserklärung

(1) Nach der Anmeldung der Satzung zum Genossenschaftsregister wird die Mitgliedschaft durch eine schriftliche, unbedingte Beitrittserklärung und die Zulassung des Beitritts durch die Genossenschaft erworben. Dem Antragsteller ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung eine Abschrift der Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen.

(2) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. Lehnt die Genossenschaft die Zulassung ab, hat sie dies dem Antragsteller unverzüglich unter Rückgabe seiner Beitrittserklärung mitzuteilen.

Rechtsprechung zu § 15 GenG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 15 GenG

Querverweise

Auf § 15 GenG verweisen folgende Vorschriften:
    GenG
      Errichtung der Genossenschaft
        § 15b (Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 15 GenG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht