Genossenschaftsgesetz
Abschnitt 9 - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 146 - 153) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Genossenschaftsgesetz (https://dejure.org/gesetze/GenG/__paste_norm__.html)
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Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Aufsichtsrats oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses einer Genossenschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs ist,
1. | eine in § 152 Absatz 1a bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder | |
2. | eine in § 152 Absatz 1a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz) vom 03.06.2021
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2021 | Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz) | 03.06.2021 | |
17.06.2016 | Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz) | 10.05.2016 |
§ 122- § 145 (weggefallen)
§ 146(weggefallen)
§ 147Falsche Angaben oder unrichtige Darstellung
§ 148Pflichtverletzung bei Verlust
§ 149(weggefallen)
§ 150Verletzung der Berichtspflicht
§ 151Verletzung der Geheimhaltungs-
pflicht § 151aVerletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen § 152Bußgeldvorschriften § 153Mitteilungen an die Abschlussprüfer-
aufsichtsstelle
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pflicht § 151aVerletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen § 152Bußgeldvorschriften § 153Mitteilungen an die Abschlussprüfer-
aufsichtsstelle
Querverweise
Auf § 151a GenG verweisen folgende Vorschriften:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 153 (Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle)
- Schlussvorschriften
- § 173 (Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz)
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Berufsaufsicht
- § 69 (Bekanntmachung von Maßnahmen, Bußgeldentscheidungen und strafrechtlichen Verurteilungen)