Genossenschaftsgesetz
| Abschnitt 8 - Haftsumme (§§ 119 - 122) |
Die in § 11 Abs. 1 geregelte Anmeldung zum Genossenschaftsregister ist von sämtlichen Mitgliedern des Vorstands, die anderen nach diesem Gesetz vorzunehmenden Anmeldungen sind vom Vorstand oder den Liquidatoren elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.
Literatur im Internet zu § 157 GenG
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