Genossenschaftsgesetz

   Abschnitt 1 - Errichtung der Genossenschaft (§§ 1 - 16)   
§ 15a
Inhalt der Beitrittserklärung

Die Beitrittserklärung muss die ausdrückliche Verpflichtung des Mitglieds enthalten, die nach Gesetz und Satzung geschuldeten Einzahlungen auf den Geschäftsanteil zu leisten. Bestimmt die Satzung, dass die Mitglieder unbeschränkt oder beschränkt auf eine Haftsumme Nachschüsse zu leisten haben, so muss die Beitrittserklärung ferner die ausdrückliche Verpflichtung enthalten, die zur Befriedigung der Gläubiger erforderlichen Nachschüsse unbeschränkt oder bis zu der in der Satzung bestimmten Haftsumme zu zahlen.

Rechtsprechung zu § 15a GenG

13 Entscheidungen zu § 15a GenG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 15a GenG

Querverweise

Auf § 15a GenG verweisen folgende Vorschriften:
    GenG
      Errichtung der Genossenschaft
        § 15b (Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen)

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