Genossenschaftsgesetz
| Abschnitt 1 - Errichtung der Genossenschaft (§§ 1 - 16) |
(1) Zur Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen bedarf es einer schriftlichen und unbedingten Beitrittserklärung. Für deren Inhalt gilt § 15a entsprechend.
(2) Die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen darf, außer bei einer Pflichtbeteiligung, nicht zugelassen werden, bevor alle Geschäftsanteile des Mitglieds, bis auf den zuletzt neu übernommenen, voll eingezahlt sind.
(3) Die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen wird mit der Beitrittserklärung nach Absatz 1 und der Zulassung durch die Genossenschaft wirksam. § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 15b GenG
4 Entscheidungen zu § 15b GenG in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 04.04.2008 - 11 U 208/06
- BGH, 15.06.1978 - II ZR 13/77
- OLG Oldenburg, 14.06.2001 - 1 U 126/00
Molkereigenossenschaft: Pflicht von Vorstand und Aufsichtsrat zur Durchsetzung ...
- OLG Oldenburg, 31.03.1992 - 5 U 132/91
Ausscheiden, Pflichtbeteiligung, Geschäftsguthaben, Mitgliedschaft, Ende, ...
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