Genossenschaftsgesetz
Abschnitt 1 - Errichtung der Genossenschaft (§§ 1 - 16) |
(1) 1Zur Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen bedarf es einer schriftlichen und unbedingten Beitrittserklärung. 2Für deren Inhalt gilt § 15a entsprechend.
(2) Die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen darf, außer bei einer Pflichtbeteiligung, nicht zugelassen werden, bevor alle Geschäftsanteile des Mitglieds, bis auf den zuletzt neu übernommenen, voll eingezahlt sind.
(3) 1Die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen wird mit der Beitrittserklärung nach Absatz 1 und der Zulassung durch die Genossenschaft wirksam. 2§ 15 Abs. 2 gilt entsprechend.
register § 11Anmeldung der Genossenschaft § 11aPrüfung durch das Gericht § 12Veröffentlichung der Satzung § 13Rechtszustand vor der Eintragung § 14Errichtung einer Zweigniederlassung § 14a(weggefallen) § 15Beitrittserklärung § 15aInhalt der Beitrittserklärung § 15bBeteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen § 16Änderung der Satzung
Rechtsprechung zu § 15b GenG
24 Entscheidungen zu § 15b GenG in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 12.10.2022 - 20 U 25/22
Beitrittserklärung zu einer Genossenschaft; Anwendung der Grundsätze der ...
- OLG Schleswig, 21.12.2022 - 9 U 8/22
Ansprüche auf Leistung der Einlage in der Insolvenz einer Genossenschaft; ...
- OLG Dresden, 18.10.2023 - 12 U 484/23
Auslegung der Beitrittserklärung zu einer Wohnungsbaugenossenschaft hinsichtlich ...
- LG Karlsruhe, 28.04.2022 - 1 O 249/21
Auslegung einer vorformulierten Beitrittserklärung zu einer Genossenschaft ...
- OLG Brandenburg, 07.12.2022 - 4 U 61/22
Wirksamkeit des Beitritts zu einer Genossenschaft unter sukzessive zu ...
- LG Aachen, 01.09.2020 - 10 O 172/20
- OLG Dresden, 10.03.2022 - 13 U 2405/21
- LG Heidelberg, 02.02.2023 - 7 S 1/22
Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Wohnbaugenossenschaft: Befugnis des ...
- OLG Brandenburg, 30.11.2022 - 7 U 193/21
Anfechtung der Beschlüsse der Generalversammlung einer Genossenschaft
- LG Stuttgart, 25.06.2020 - 6 O 195/19
Anspruch des Insolvenzverwalters einer Genossenschaft auf Zahlung noch ...
Querverweise
Auf § 15b GenG verweisen folgende Vorschriften:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder
- § 22b (Zerlegung des Geschäftsanteils)