Genossenschaftsgesetz

   Abschnitt 1 - Errichtung der Genossenschaft (§§ 1 - 16)   
§ 15b
Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen

(1) Zur Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen bedarf es einer schriftlichen und unbedingten Beitrittserklärung. Für deren Inhalt gilt § 15a entsprechend.

(2) Die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen darf, außer bei einer Pflichtbeteiligung, nicht zugelassen werden, bevor alle Geschäftsanteile des Mitglieds, bis auf den zuletzt neu übernommenen, voll eingezahlt sind.

(3) Die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen wird mit der Beitrittserklärung nach Absatz 1 und der Zulassung durch die Genossenschaft wirksam. § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 15b GenG

4 Entscheidungen zu § 15b GenG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 15b GenG

Querverweise

Auf § 15b GenG verweisen folgende Vorschriften:
    GenG
      Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder
        § 22b (Zerlegung des Geschäftsanteils)

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