Genossenschaftsgesetz

   Abschnitt 8 - Haftsumme (§§ 119 - 122)   
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Übergangsregelung zur Beschränkung der Jahresabschlussprüfung

§ 53 Abs. 2 Satz 1 in der vom 18. August 2006 an geltenden Fassung ist erstmals auf die Prüfung des Jahresabschlusses für ein frühestens am 31. Dezember 2006 endendes Geschäftsjahr anzuwenden.

Literatur im Internet zu § 164 GenG

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