Genossenschaftsgesetz

   Abschnitt 1 - Errichtung der Genossenschaft (§§ 1 - 16)   
§ 2
Haftung für Verbindlichkeiten

Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet den Gläubigern nur das Vermögen der Genossenschaft.

Rechtsprechung zu § 2 GenG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 2 GenG

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