Genossenschaftsgesetz
Abschnitt 2 - Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder (§§ 17 - 23) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Genossenschaftsgesetz (https://dejure.org/gesetze/GenG/__paste_norm__.html)
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1Die Satzung kann bestimmen, dass der Gewinn nicht verteilt, sondern der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben wird. 2Die Satzung kann ferner bestimmen, dass der Vorstand einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in die Ergebnisrücklagen einstellen kann.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) vom 25.05.2009
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.05.2009 | Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) | 25.05.2009 |
§ 17Juristische Person; Formkaufmann
§ 18Rechtsverhältnis zwischen Genossenschaft und Mitgliedern
§ 19Gewinn- und Verlustverteilung
§ 20Ausschluss der Gewinnverteilung
§ 21Verbot der Verzinsung der Geschäftsguthaben
§ 21aAusnahmen vom Verbot der Verzinsung
§ 21bMitgliederdarlehen
§ 22Herabsetzung des Geschäftsanteils; Verbot der Auszahlung des Geschäftsguthabens
§ 22aNachschusspflicht
§ 22bZerlegung des Geschäftsanteils
§ 23Haftung der Mitglieder
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Rechtsprechung zu § 20 GenG
2 Entscheidungen zu § 20 GenG in unserer Datenbank:
- LG Halle, 25.11.2014 - 8 O 48/14
Genossenschaft: Beteiligung an Rücklagen bei Ausscheiden eines ...
- OLG Dresden, 26.02.2001 - 2 U 2766/00
Gesamtvollstreckungsverfahren; Insolvenzverfahren; Innenhaftung; Vorgesellschaft; ...
Querverweise
Auf § 20 GenG verweisen folgende Vorschriften:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
- § 87 (Rechtsverhältnisse im Liquidationsstadium)