Genossenschaftsgesetz
| Abschnitt 3 - Verfassung der Genossenschaft (§§ 24 - 52) |
(1) Die Genossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Genossenschaft keinen Vorstand (Führungslosigkeit), wird die Genossenschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch den Aufsichtsrat vertreten.
(2) Der Vorstand besteht aus zwei Personen und wird von der Generalversammlung gewählt und abberufen. Die Satzung kann eine höhere Personenzahl sowie eine andere Art der Bestellung und Abberufung bestimmen. Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann die Satzung bestimmen, dass der Vorstand aus einer Person besteht.
(3) Die Mitglieder des Vorstands können besoldet oder unbesoldet sein. Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.
Rechtsprechung zu § 24 GenG
49 Entscheidungen zu § 24 GenG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LAG Düsseldorf, 13.02.2009 - 10 TaBV 302/08
"Leitender Angestellter", "angestellter Wirtschaftsprüfer" ,"genossenschaftlicher ...
- OLG Stuttgart, 12.02.2003 - 3 U 142/02
Genossenschaft: Verzicht eines Aufsichtsratsmitgliedes auf die Rüge nicht ...
Zum selben Verfahren:
- LG Ellwangen, 26.07.2002 - 3 O 510/01
Genossenschaftsbank: Ladungsmangel bei einer Aufsichtsratssitzung im Hinblick auf ...
- LG Ellwangen, 26.07.2002 - 3 O 510/01
- OLG Rostock, 14.01.2013 - 2 Ss OWi 254/12
Anforderungen an die Tatsachenfeststellungen bezüglich des ordnungswidrigen ...
- BGH, 02.03.2009 - II ZA 9/08
Zulässigkeit der Kündigung des Dienstvertrages mit dem Abwickler einer ...
- OLG Schleswig, 01.09.2010 - 5 W 21/10
Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung eines Scheingeschäfts
- VG Ansbach, 18.06.2012 - AN 10 K 12.00055
Stiftungsaufsichtliche Maßnahme; Beanstandung eines Vorstandsbeschlusses einer ...
- BFH, 08.09.2011 - IV R 43/07
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08. 09. 2011 IV R 44/07 - ...
- OLG Brandenburg, 23.08.2005 - 6 U 8/04
Zulässigkeit einer Klageänderung - Wirksamkeit der Kündigung eines ...
Gesetzesmaterialien zu § 24 GenG
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008, in Kraft getreten am 1.11.2008:
- Synopse
- Mitteilung des Bundesjustizministeriums vom 30.10.2008
- Informationsseiten des Bundesjustizministeriums
- Dokumentation des Gesetzgebungsgangs mit amtlicher Begründung (via Bundestag)
- Sachverständigenanhörung im Gesetzgebungsverfahren, 23.01.2008 (via Bundestag)
- Dokumentation und Hintergründe bei Prof. Dr. Thomas M. J. Möllers, Universität Augsburg
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Querverweise
- GenG
- Verfassung der Genossenschaft
- § 25 (Vertretung, Zeichnung durch Vorstandsmitglieder)
- Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
- § 87 (Rechtsverhältnisse im Liquidationsstadium)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Vertretung und Vollmacht
- § 164 (Wirkung der Erklärung des Vertreters)