Genossenschaftsgesetz
| Abschnitt 3 - Verfassung der Genossenschaft (§§ 24 - 52) |
(1) Die Genossenschaft wird durch die von dem Vorstand in ihrem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet; es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Genossenschaft geschlossen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, dass es nach dem Willen der Vertragschließenden für die Genossenschaft geschlossen werden sollte.
(2) Zur Legitimation des Vorstands Behörden gegenüber genügt eine Bescheinigung des Registergerichts, dass die darin zu bezeichnenden Personen als Mitglieder des Vorstands in das Genossenschaftsregister eingetragen sind.
Literatur im Internet zu § 26 GenG
Querverweise
Auf § 26 GenG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 26 GenG:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 15a (zu § 26 Nr. 2)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Verfahren bei Zustellungen
- Zustellungen von Amts wegen
- § 185 Nr. 2 (Öffentliche Zustellung) (zu § 26 Nr. 2)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 32 (zu § 26 II)
- Verwaltungszustellungsgesetz (Bund) (VwZG)
- § 10 I Nr 2 (Öffentliche Zustellung) (zu § 26 Nr. 2)
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