Genossenschaftsgesetz

   Abschnitt 3 - Verfassung der Genossenschaft (§§ 24 - 52)   
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Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis

Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. Der Anmeldung sind die Urkunden über die Änderung in Urschrift oder Abschrift beizufügen. Die Eintragung ist vom Gericht bekannt zu machen.

Rechtsprechung zu § 28 GenG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 28 GenG

Querverweise

Auf § 28 GenG verweisen folgende Vorschriften:
    GenG
      Verfassung der Genossenschaft
        § 42 (Prokura; Handlungsvollmacht)
     
      Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
        § 87 (Rechtsverhältnisse im Liquidationsstadium)
     
      Schlussvorschriften
        § 156 (Bekanntmachung von Eintragungen)
        § 160 (Zwangsgeldverfahren)

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