Genossenschaftsgesetz
| Abschnitt 3 - Verfassung der Genossenschaft (§§ 24 - 52) |
Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. Der Anmeldung sind die Urkunden über die Änderung in Urschrift oder Abschrift beizufügen. Die Eintragung ist vom Gericht bekannt zu machen.
Rechtsprechung zu § 28 GenG
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