Genossenschaftsgesetz

   Abschnitt 1 - Errichtung der Genossenschaft (§§ 1 - 16)   
§ 3
Firma der Genossenschaft

Die Firma der Genossenschaft muss, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "eingetragene Genossenschaft" oder die Abkürzung "eG" enthalten. § 30 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 3 GenG

7 Entscheidungen zu § 3 GenG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 3 GenG

Querverweise

Auf § 3 GenG verweisen folgende Vorschriften:

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