Genossenschaftsgesetz
Abschnitt 3 - Verfassung der Genossenschaft (§§ 24 - 52) |
(1) 1Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Bücher der Genossenschaft ordnungsgemäß geführt werden. 2Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat und mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung vorzulegen.
(2) Mit einer Verletzung der Vorschriften über die Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie mit einer Nichtbeachtung von Formblättern kann, wenn hierdurch die Klarheit des Jahresabschlusses nur unwesentlich beeinträchtigt wird, eine Anfechtung nicht begründet werden.
(3) Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtgemäßem Ermessen anzunehmen, dass ein Verlust besteht, der durch die Hälfte des Gesamtbetrags der Geschäftsguthaben und die Rücklagen nicht gedeckt ist, so hat der Vorstand unverzüglich die Generalversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen.
registers § 30Mitgliederliste § 31Einsicht in die Mitgliederliste § 32Vorlage der Mitgliederliste beim Gericht § 33Buchführung; Jahresabschluss und Lagebericht § 33a- § 33i (weggefallen) § 34Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder § 35Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern § 36Aufsichtsrat § 37Unvereinbarkeit von Ämtern § 38Aufgaben des Aufsichtsrats § 39Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats § 40Vorläufige Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern § 41Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsrats-
mitglieder § 42Prokura; Handlungsvollmacht § 43Generalversammlung; Stimmrecht der Mitglieder § 43aVertreterversammlung § 43bFormen der Generalversammlung § 44Einberufung der Generalversammlung § 45Einberufung auf Verlangen einer Minderheit § 46Form und Frist der Einberufung § 47Niederschrift § 48Zuständigkeit der Generalversammlung § 49Beschränkungen für Kredite § 50Bestimmung der Einzahlungen auf den Geschäftsanteil § 51Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung § 52(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 33 GenG
27 Entscheidungen zu § 33 GenG in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 05.05.2022 - 4 K 3013/19
Erfolgreiche Klage eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes gegen Maßnahmen ...
- BGH, 11.07.1957 - II ZB 6/57
"Kleinere" Genossenschaft
- BGH, 21.06.2011 - II ZB 12/10
Eingetragene Genossenschaft: Bestellung eines Abschlussprüfers nach Wegfall der ...
- OLG Naumburg, 12.11.2001 - 2 Ww 34/01
Vermögensaufteilung bei Auflösung und Abwicklung einer LPG
- BGH, 26.06.1959 - I ZR 81/58
Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Preisvergleichen in Mitteilungen einer ...
- BFH, 26.10.1977 - I R 148/75
Grundsatz ordnungsgemäßer Bilanzierung - Rückstellung - Ungewisse ...
- OLG Brandenburg, 02.09.2010 - 5 W (Lw) 11/08
Anspruch des Erben eines ehemaligen LPG-Mitglieds gegen die LPG in Liquidation ...
- BFH, 27.01.1988 - II R 234/85
Genossenschaft - Einheitsbewertung des Betriebsvermögens - Schuld - ...
- BFH, 06.12.1983 - VIII R 110/79
Bilanzierungsfrist und Ordnungsmäßigkeit der Buchführung
- BGH, 09.10.1963 - Ib ZR 50/62
Querverweise
Auf § 33 GenG verweisen folgende Vorschriften:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 148 (Pflichtverletzung bei Verlust)
- Schlussvorschriften
- § 160 (Zwangsgeldverfahren)