Genossenschaftsgesetz
| Abschnitt 3 - Verfassung der Genossenschaft (§§ 24 - 52) |
(1) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand bei dessen Geschäftsführung zu überwachen. Er kann zu diesem Zweck von dem Vorstand jederzeit Auskünfte über alle Angelegenheiten der Genossenschaft verlangen und die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Bestand der Genossenschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren einsehen und prüfen. Er kann einzelne seiner Mitglieder beauftragen, die Einsichtnahme und Prüfung durchzuführen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung des Jahresfehlbetrags zu prüfen; über das Ergebnis der Prüfung hat er der Generalversammlung vor der Feststellung des Jahresabschlusses zu berichten.
(2) Der Aufsichtsrat hat eine Generalversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist. Ist nach der Satzung kein Aufsichtsrat zu bilden, gilt § 44.
(3) Weitere Aufgaben des Aufsichtsrats werden durch die Satzung bestimmt.
(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrats können ihre Aufgaben nicht durch andere Personen wahrnehmen lassen.
Rechtsprechung zu § 38 GenG
- 3 Entscheidungen zu § 38 GenG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 38 GenG
Querverweise
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 53 (Kleinere Vereine)
Rechtsberatung
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