Genossenschaftsgesetz

   Abschnitt 3 - Verfassung der Genossenschaft (§§ 24 - 52)   
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Textdarstellung

  

§ 44
Einberufung der Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen, soweit nicht nach der Satzung oder diesem Gesetz auch andere Personen dazu befugt sind.

(2) Eine Generalversammlung ist außer in den in der Satzung oder diesem Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen einzuberufen, wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich erscheint.

Rechtsprechung zu § 44 GenG

9 Entscheidungen zu § 44 GenG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 44 GenG verweisen folgende Vorschriften:

    Genossenschaftsgesetz (GenG) 
      Verfassung der Genossenschaft
        § 38 (Aufgaben des Aufsichtsrats)
     
      Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
        § 87 (Rechtsverhältnisse im Liquidationsstadium)
        § 89 (Rechte und Pflichten der Liquidatoren)
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