Genossenschaftsgesetz

   Abschnitt 4 - Prüfung und Prüfungsverbände (§§ 53 - 64c)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 53
Pflichtprüfung

(1) Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft einschließlich der Führung der Mitgliederliste mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr zu prüfen. Bei Genossenschaften, deren Bilanzsumme 2 Millionen Euro übersteigt, muss die Prüfung in jedem Geschäftsjahr stattfinden.

(2) Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 ist bei Genossenschaften, deren Bilanzsumme eine Million Euro und deren Umsatzerlöse 2 Millionen Euro übersteigen, der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts zu prüfen. § 316 Abs. 3, § 317 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, § 324a des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 53 GenG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 53 GenG

Querverweise

Auf § 53 GenG verweisen folgende Vorschriften:
    GenG
      Verfassung der Genossenschaft
        § 48 (Zuständigkeit der Generalversammlung)
     
      Prüfung und Prüfungsverbände
        § 63e (Qualitätskontrolle für Prüfungsverbände)
     
      Schlussvorschriften
        § 164 (Übergangsregelung zur Beschränkung der Jahresabschlussprüfung)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 53 GenG und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht