Genossenschaftsgesetz

   Abschnitt 4 - Prüfung und Prüfungsverbände (§§ 53 - 64c)   

§ 54
Pflichtmitgliedschaft im Prüfungsverband

Die Genossenschaft muss einem Verband angehören, dem das Prüfungsrecht verliehen ist (Prüfungsverband).

Rechtsprechung zu § 54 GenG

15 Entscheidungen zu § 54 GenG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 54 GenG

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