Genossenschaftsgesetz
Abschnitt 4 - Prüfung und Prüfungsverbände (§§ 53 - 64c) |
(1) 1Die Genossenschaft wird durch den Verband geprüft, dem sie angehört. 2Der Verband bedient sich zum Prüfen der von ihm angestellten Prüfer. 3Diese sollen im genossenschaftlichen Prüfungswesen ausreichend vorgebildet und erfahren sein.
(2) 1Ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes oder eine vom Verband beschäftigte Person, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen kann, ist von der Prüfung der Genossenschaft ausgeschlossen, wenn Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht. 2Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Vertreter oder die Person
3Satz 2 Nr. 2 ist auf Mitglieder des Aufsichtsorgans des Verbandes nicht anzuwenden, sofern sichergestellt ist, dass der Prüfer die Prüfung unabhängig von den Weisungen durch das Aufsichtsorgan durchführen kann. 4Die Sätze 2 und 3 gelten auch, wenn der Ehegatte oder der Lebenspartner einen Ausschlussgrund erfüllt. 5Ist die zu prüfende Genossenschaft ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs, ist über die in den Sätzen 1 bis 4 genannten Gründe hinaus Artikel 5 Absatz 1, 4 Unterabsatz 1 und Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 auf die in Satz 1 genannten Vertreter und Personen des Verbandes entsprechend anzuwenden; auf den Verband findet Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 keine Anwendung.
(2a) 1Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 findet auf alle in Absatz 2 Satz 1 genannten Vertreter und Personen des Verbandes entsprechende Anwendung; auf den Verband findet Artikel 4 Absatz 2 und 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 keine Anwendung. 2Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 findet keine Anwendung.
(3) 1Der Verband kann sich eines von ihm nicht angestellten Prüfers bedienen, wenn dies im Einzelfall notwendig ist, um eine gesetzmäßige sowie sach- und termingerechte Prüfung zu gewährleisten. 2Der Verband darf jedoch nur einen anderen Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung beauftragen.
(4) Gehört die Genossenschaft mehreren Verbänden an, wird die Prüfung durch denjenigen Verband durchgeführt, bei dem die Genossenschaft die Mitgliedschaft zuerst erworben hat, es sei denn, dieser Verband, die Genossenschaft und der andere Verband, der künftig die Prüfung durchführen soll, einigen sich darauf, dass der andere Verband die Prüfung durchführt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz) vom 03.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2021 | Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz) | 03.06.2021 | |
22.07.2017 | Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften | 17.07.2017 | |
17.06.2016 | Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz) | 10.05.2016 | |
17.06.2016 | Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz) | 31.03.2016 | |
29.05.2009 | Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) | 25.05.2009 |
ermächtigung § 54Pflicht-
mitgliedschaft im Prüfungsverband § 54aWechsel des Prüfungsverbandes § 55Prüfung durch den Verband § 56Ruhen des Prüfungsrechts des Verbandes § 57Prüfungsverfahren § 57aPrüfungsbegleitende Qualitätssicherung § 58Prüfungsbericht § 59Befassung der Generalversammlung § 60Einberufungsrecht des Prüfungsverbandes § 61Vergütung des Prüfungsverbandes § 62Verantwortlichkeit der Prüfungsorgane § 63Zuständigkeit für Verleihung des Prüfungsrechts § 63aVerleihung des Prüfungsrechts § 63bRechtsform, Mitglieder und Zweck des Prüfungsverbandes § 63cSatzung des Prüfungsverbandes § 63dEinreichungen bei Gericht § 63eQualitätskontrolle für Prüfungsverbände § 63fPrüfer für Qualitätskontrolle § 63gDurchführung der Qualitätskontrolle § 63hInspektionen § 64Staatsaufsicht § 64aEntziehung des Prüfungsrechts § 64bBestellung eines Prüfungsverbandes § 64cPrüfung aufgelöster Genossenschaften
Rechtsprechung zu § 55 GenG
17 Entscheidungen zu § 55 GenG in unserer Datenbank:
- BGH, 10.01.2017 - II ZR 10/15
Genossenschaftlicher Prüfungsverband: Nähere Ausgestaltung des Prüfungsrecht des ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Jena, 10.12.2014 - 7 U 344/14
Rechtsstellung einer Genossenschaft, die mehreren Prüfungsverbänden angehört
- OLG Jena, 10.12.2014 - 7 U 344/14
- OLG Hamm, 16.06.1989 - 15 W 403/88
Prüfungsrecht eines Prüfungsverbandes; Befangenheitsfälle; Verbindung zwischen ...
- BGH, 21.06.2011 - II ZB 12/10
Eingetragene Genossenschaft: Bestellung eines Abschlussprüfers nach Wegfall der ...
- OLG Naumburg, 23.08.2002 - 7 Wx 2/02
Prüfung einer Genossenschaftsbank: Ablehnung des Prüfungsverbandes wegen ...
- VG Berlin, 10.03.2010 - 16 K 167.09
Anordnung einer Sonderprüfung nach Auswertung des Qualitätskontrollberichts
- VG Berlin, 26.10.2020 - 4 L 331.20
- BVerfG, 19.01.2001 - 1 BvR 1759/91
Zur Verfassungsmäßigkeit von GenG § 53 Abs 1 S 1, §§ 54, 55 Abs 3 S 1, § 63b Abs ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 04.04.2018 - B 12 KR 51/17 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren
Querverweise
Auf § 55 GenG verweisen folgende Vorschriften:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Prüfung und Prüfungsverbände
- § 58 (Prüfungsbericht)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 152 (Bußgeldvorschriften)
- Schlussvorschriften
- § 173 (Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz)