Genossenschaftsgesetz
Abschnitt 4 - Prüfung und Prüfungsverbände (§§ 53 - 64c) |
(1) 1Die Aufsichtsbehörde kann das Ruhen des Prüfungsrechts des Verbandes anordnen, wenn dieser sich einer angeordneten Untersuchung nach § 64 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 entzieht oder wenn nach den Ergebnissen einer solchen Untersuchung ein Ruhen des Prüfungsrechts erforderlich erscheint, um weitere Feststellungen dazu treffen zu können, ob der Verband seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt. 2Das Prüfungsrecht eines Verbandes, der sich nach § 63e Absatz 1 einer Qualitätskontrolle zu unterziehen hat, ruht, wenn der Verband nicht mehr gemäß § 40a Absatz 1 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung im Register eingetragen ist.
(2) 1Ruht das Prüfungsrecht des Verbandes, so hat der Spitzenverband, dem der Verband angehört, auf Antrag des Vorstands der Genossenschaft oder des Verbandes einen anderen Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Prüfer zu bestellen. 2Bestellt der Spitzenverband keinen Prüfer oder gehört der Verband keinem Spitzenverband an, so hat das Registergericht auf Antrag des Vorstands der Genossenschaft oder des Verbandes einen Prüfer im Sinne des Satzes 1 zu bestellen. 3Der Vorstand ist verpflichtet, die Anträge unverzüglich zu stellen, soweit diese nicht vom Verband gestellt werden.
(3) 1Die Rechte und Pflichten des nach Absatz 2 bestellten Prüfers bestimmen sich nach den für den Verband geltenden Vorschriften dieses Gesetzes. 2Der Prüfer hat dem Verband eine Abschrift seines Prüfungsberichts vorzulegen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz) vom 31.03.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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17.06.2016 | Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz) | 31.03.2016 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) | 17.12.2008 |
ermächtigung § 54Pflicht-
mitgliedschaft im Prüfungsverband § 54aWechsel des Prüfungsverbandes § 55Prüfung durch den Verband § 56Ruhen des Prüfungsrechts des Verbandes § 57Prüfungsverfahren § 57aPrüfungsbegleitende Qualitätssicherung § 58Prüfungsbericht § 59Befassung der Generalversammlung § 60Einberufungsrecht des Prüfungsverbandes § 61Vergütung des Prüfungsverbandes § 62Verantwortlichkeit der Prüfungsorgane § 63Zuständigkeit für Verleihung des Prüfungsrechts § 63aVerleihung des Prüfungsrechts § 63bRechtsform, Mitglieder und Zweck des Prüfungsverbandes § 63cSatzung des Prüfungsverbandes § 63dEinreichungen bei Gericht § 63eQualitätskontrolle für Prüfungsverbände § 63fPrüfer für Qualitätskontrolle § 63gDurchführung der Qualitätskontrolle § 63hInspektionen § 64Staatsaufsicht § 64aEntziehung des Prüfungsrechts § 64bBestellung eines Prüfungsverbandes § 64cPrüfung aufgelöster Genossenschaften
Rechtsprechung zu § 56 GenG
5 Entscheidungen zu § 56 GenG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 16.06.1989 - 15 W 403/88
Prüfungsrecht eines Prüfungsverbandes; Befangenheitsfälle; Verbindung zwischen ...
- OLG Naumburg, 23.08.2002 - 7 Wx 2/02
Prüfung einer Genossenschaftsbank: Ablehnung des Prüfungsverbandes wegen ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 17.06.2003 - L 9 U 145/01
Einstufung eines Versicherten in einen Gefahrtarif ; Übernahme des Beitragsrechts ...
- BVerfG, 19.01.2001 - 1 BvR 1759/91
Zur Verfassungsmäßigkeit von GenG § 53 Abs 1 S 1, §§ 54, 55 Abs 3 S 1, § 63b Abs ...
- LG Münster, 21.08.1987 - 4 O 417/87
Querverweise
Auf § 56 GenG verweisen folgende Vorschriften:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Schlussvorschriften
- § 160 (Zwangsgeldverfahren)