Genossenschaftsgesetz

   Abschnitt 4 - Prüfung und Prüfungsverbände (§§ 53 - 64c)   
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Textdarstellung

  

§ 59
Befassung der Generalversammlung

(1) 1Der Vorstand hat den Prüfungsbericht bei der Einberufung der nächsten Generalversammlung als Gegenstand der Beratung und möglichen Beschlussfassung anzukündigen. 2Jedes Mitglied hat das Recht, Einsicht in das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts zu nehmen.

(2) In der Generalversammlung hat sich der Aufsichtsrat über wesentliche Feststellungen oder Beanstandungen der Prüfung zu erklären.

(3) Der Verband ist berechtigt, an der Generalversammlung beratend teilzunehmen; auf seinen Antrag oder auf Beschluss der Generalversammlung ist der Bericht ganz oder in bestimmten Teilen zu verlesen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2434), in Kraft getreten am 22.07.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
22.07.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften17.07.2017BGBl. I S. 2434

Rechtsprechung zu § 59 GenG

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Querverweise

Auf § 59 GenG verweisen folgende Vorschriften:

    Genossenschaftsgesetz (GenG) 
      Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
        § 89 (Rechte und Pflichten der Liquidatoren)
     
      Schlussvorschriften
        § 160 (Zwangsgeldverfahren)
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