Genossenschaftsgesetz
| Abschnitt 1 - Errichtung der Genossenschaft (§§ 1 - 16) |
Die Satzung muss enthalten:
| 1. | die Firma und den Sitz der Genossenschaft; | |
| 2. | den Gegenstand des Unternehmens; | |
| 3. | Bestimmungen darüber, ob die Mitglieder für den Fall, dass die Gläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft nicht befriedigt werden, Nachschüsse zur Insolvenzmasse unbeschränkt, beschränkt auf eine bestimmte Summe (Haftsumme) oder überhaupt nicht zu leisten haben; | |
| 4. | Bestimmungen über die Form für die Einberufung der Generalversammlung der Mitglieder sowie für die Beurkundung ihrer Beschlüsse und über den Vorsitz in der Versammlung; die Einberufung der Generalversammlung muss durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder oder durch Bekanntmachung in einem öffentlichen Blatt erfolgen; das Gericht kann hiervon Ausnahmen zulassen; die Bekanntmachung im Bundesanzeiger genügt nicht; | |
| 5. | Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen der Genossenschaft sowie Bestimmung der öffentlichen Blätter für Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung in öffentlichen Blättern durch Gesetz oder Satzung vorgeschrieben ist. |
Rechtsprechung zu § 6 GenG
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 6 GenG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 6 GenG
Querverweise
Auf § 6 GenG verweisen folgende Vorschriften:
- GenG
- Errichtung der Genossenschaft
- § 11a (Prüfung durch das Gericht)
- Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
- § 95 (Nichtigkeitsgründe; Heilung von Mängeln)
- Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder
- § 117 (Fortsetzung der Genossenschaft)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Formwechsel
- Besondere Vorschriften
- Formwechsel eingetragener Genossenschaften
- § 271 (Fortdauer der Nachschußpflicht)
- GenG
- Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder
- § 22a (Nachschusspflicht) (zu § 6 Nr. 3)
- Beendigung der Mitgliedschaft
- Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder
- §§ 105 ff (Nachschusspflicht der Mitglieder) (zu § 6 Nr. 3)
- Haftsumme
- §§ 119 ff (Bestimmung der Haftsumme) (zu § 6 Nr. 3)
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