Genossenschaftsgesetz

   Abschnitt 4 - Prüfung und Prüfungsverbände (§§ 53 - 64c)   

§ 63
Zuständigkeit für Verleihung des Prüfungsrechts

Das Prüfungsrecht wird dem Verband durch die zuständige oberste Landesbehörde (Aufsichtsbehörde) verliehen, in deren Gebiet der Verband seinen Sitz hat. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeiten nach Satz 1 und § 64 Abs. 1 durch Rechtsverordnung auf eine andere Behörde zu übertragen. Mehrere Länder können die Errichtung einer gemeinsamen Behörde oder die Ausdehnung der Zuständigkeit einer Behörde über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.

Rechtsprechung zu § 63 GenG

2 Entscheidungen zu § 63 GenG in unserer Datenbank:

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Literatur im Internet zu § 63 GenG

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht