Genossenschaftsgesetz
| Abschnitt 4 - Prüfung und Prüfungsverbände (§§ 53 - 64c) |
Das Prüfungsrecht wird dem Verband durch die zuständige oberste Landesbehörde (Aufsichtsbehörde) verliehen, in deren Gebiet der Verband seinen Sitz hat. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeiten nach Satz 1 und § 64 Abs. 1 durch Rechtsverordnung auf eine andere Behörde zu übertragen. Mehrere Länder können die Errichtung einer gemeinsamen Behörde oder die Ausdehnung der Zuständigkeit einer Behörde über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.
Rechtsprechung zu § 63 GenG
2 Entscheidungen zu § 63 GenG in unserer Datenbank:
- ArbG Düsseldorf, 15.07.2008 - 11 BV 36/08
Wirtschaftsprüfer als leitender Angestellter
- BGH, 20.01.1994 - I ZR 283/91
"Genossenschaftsprivileg"; Befreiung genossenschaftlicher Prüfungsverbände vom ...
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