Genossenschaftsgesetz

   Abschnitt 4 - Prüfung und Prüfungsverbände (§§ 53 - 64c)   
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Zuständigkeit für Verleihung des Prüfungsrechts

Das Prüfungsrecht wird dem Verband durch die zuständige oberste Landesbehörde verliehen, in deren Gebiet der Verband seinen Sitz hat.

Literatur im Internet zu § 63 GenG

Querverweise

Auf § 63 GenG verweisen folgende Vorschriften:
    GenG
      Prüfung und Prüfungsverbände
        § 63e (Qualitätskontrolle für Prüfungsverbände)
        § 63g (Durchführung der Qualitätskontrolle)

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