Genossenschaftsgesetz

   Abschnitt 4 - Prüfung und Prüfungsverbände (§§ 53 - 64c)   
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Einreichungen bei Gericht

Der Verband hat den nach § 10 zuständigen Gerichten, in deren Bezirk die ihm angehörenden Genossenschaften ihren Sitz haben, die Satzung mit einer beglaubigten Abschrift der Verleihungsurkunde sowie jährlich im Monat Januar ein Verzeichnis der ihm angehörenden Genossenschaften einzureichen.

Literatur im Internet zu § 63d GenG

Querverweise

Auf § 63d GenG verweisen folgende Vorschriften:
    GenG
      Prüfung und Prüfungsverbände
        § 64a (Entziehung des Prüfungsrechts)

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