Genossenschaftsgesetz
Abschnitt 4 - Prüfung und Prüfungsverbände (§§ 53 - 64c) |
(1) Die Qualitätskontrolle wird durch Prüfungsverbände nach Maßgabe des Absatzes 2 oder durch Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchgeführt, die nach § 57a Abs. 3 der Wirtschaftsprüferordnung als Prüfer für Qualitätskontrolle registriert sind.
(2) 1Ein Prüfungsverband ist auf Antrag bei der Wirtschaftsprüferkammer als Prüfer für Qualitätskontrolle zu registrieren, wenn
1. | ihm das Prüfungsrecht seit mindestens drei Jahren zusteht; | |
2. | mindestens ein Mitglied seines Vorstands oder ein nach § 30 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellter besonderer Vertreter ein Wirtschaftsprüfer ist, der als Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3 der Wirtschaftsprüferordnung registriert ist; | |
3. | der Prüfungsverband nach § 40a Absatz 1 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung eingetragen ist. |
2Wird einem Prüfungsverband der Auftrag zur Durchführung einer Qualitätskontrolle erteilt, so muss der für die Qualitätskontrolle verantwortliche Wirtschaftsprüfer die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllen.
(3) § 57a Absatz 3a Satz 1 und Absatz 4 der Wirtschaftsprüferordnung ist entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz) vom 31.03.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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17.06.2016 | Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz) | 31.03.2016 |
ermächtigung § 54Pflicht-
mitgliedschaft im Prüfungsverband § 54aWechsel des Prüfungsverbandes § 55Prüfung durch den Verband § 56Ruhen des Prüfungsrechts des Verbandes § 57Prüfungsverfahren § 57aPrüfungsbegleitende Qualitätssicherung § 58Prüfungsbericht § 59Befassung der Generalversammlung § 60Einberufungsrecht des Prüfungsverbandes § 61Vergütung des Prüfungsverbandes § 62Verantwortlichkeit der Prüfungsorgane § 63Zuständigkeit für Verleihung des Prüfungsrechts § 63aVerleihung des Prüfungsrechts § 63bRechtsform, Mitglieder und Zweck des Prüfungsverbandes § 63cSatzung des Prüfungsverbandes § 63dEinreichungen bei Gericht § 63eQualitätskontrolle für Prüfungsverbände § 63fPrüfer für Qualitätskontrolle § 63gDurchführung der Qualitätskontrolle § 63hInspektionen § 64Staatsaufsicht § 64aEntziehung des Prüfungsrechts § 64bBestellung eines Prüfungsverbandes § 64cPrüfung aufgelöster Genossenschaften
Rechtsprechung zu § 63f GenG
Entscheidung zu § 63f GenG in unserer Datenbank:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 17.06.2003 - L 9 U 145/01
Einstufung eines Versicherten in einen Gefahrtarif ; Übernahme des Beitragsrechts ...
Querverweise
Auf § 63f GenG verweisen folgende Vorschriften:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Prüfung und Prüfungsverbände
- § 63e (Qualitätskontrolle für Prüfungsverbände)
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Voraussetzung für die Berufsausübung
- Berufsregister
- § 40a (Register für genossenschaftliche Prüfungsverbände und Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände)
- Organisation des Berufs
- § 57c (Satzung für Qualitätskontrolle)