Genossenschaftsgesetz
| Abschnitt 4 - Prüfung und Prüfungsverbände (§§ 53 - 64c) |
(1) Die Qualitätskontrolle wird durch Prüfungsverbände nach Maßgabe des Absatzes 2 oder durch Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchgeführt, die nach § 57a Abs. 3 der Wirtschaftsprüferordnung als Prüfer für Qualitätskontrolle registriert sind.
(2) Ein Prüfungsverband ist auf Antrag bei der Wirtschaftsprüferkammer als Prüfer für Qualitätskontrolle zu registrieren, wenn
| 1. | ihm das Prüfungsrecht seit mindestens drei Jahren zusteht; | |
| 2. | mindestens ein Mitglied seines Vorstands oder ein nach § 30 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellter besonderer Vertreter ein Wirtschaftsprüfer ist, der als Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3 der Wirtschaftsprüferordnung registriert ist; | |
| 3. | der Prüfungsverband über eine wirksame Bescheinigung über die Teilnahme an der Qualitätskontrolle verfügt. |
Wird einem Prüfungsverband der Auftrag zur Durchführung einer Qualitätskontrolle erteilt, so muss der für die Qualitätskontrolle verantwortliche Wirtschaftsprüfer die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllen.
(3) § 57a Abs. 4 der Wirtschaftsprüferordnung ist entsprechend anzuwenden.
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Querverweise
Auf § 63f GenG verweisen folgende Vorschriften:
- GenG
- Prüfung und Prüfungsverbände
- § 63e (Qualitätskontrolle für Prüfungsverbände)
- Schlussvorschriften
- § 165 (Übergangsvorschrift zum Euro-Bilanzgesetz)
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Organisation des Berufs
- § 57c (Satzung für Qualitätskontrolle)
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