Genossenschaftsgesetz

   Abschnitt 4 - Prüfung und Prüfungsverbände (§§ 53 - 64c)   
nächste Vorschrift § 64
Staatsaufsicht

Die zuständige oberste Landesbehörde, in deren Gebiet der Verband seinen Sitz hat, ist berechtigt, die Prüfungsverbände darauf prüfen zu lassen, ob sie die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen; sie kann sie durch Auflagen zur Erfüllung ihrer Aufgaben anhalten.

Literatur im Internet zu § 64 GenG

Querverweise

Auf § 64 GenG verweisen folgende Vorschriften:
    GenG
      Prüfung und Prüfungsverbände
        § 64a (Entziehung des Prüfungsrechts)

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