Genossenschaftsgesetz
| Abschnitt 4 - Prüfung und Prüfungsverbände (§§ 53 - 64c) |
Die Aufsichtsbehörde kann dem Verband das Prüfungsrecht entziehen, wenn der Verband nicht mehr die Gewähr für die Erfüllung seiner Aufgaben bietet. Vor der Entziehung ist der Vorstand des Verbandes anzuhören. Die Entziehung ist den in § 63d genannten Gerichten mitzuteilen.
Rechtsprechung zu § 64a GenG
2 Entscheidungen zu § 64a GenG in unserer Datenbank:
- BGH, 24.05.1962 - KZR 10/61
Aufnahme in Prüfungsverband
- BayObLG, 28.06.1990 - BReg. 3 Z 62/90
Vorgenossenschaft: Prüfungsverband
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