Genossenschaftsgesetz

   Abschnitt 5 - Beendigung der Mitgliedschaft (§§ 65 - 77a)   
§ 67
Beendigung der Mitgliedschaft wegen Aufgabe des Wohnsitzes

Ist nach der Satzung die Mitgliedschaft an den Wohnsitz innerhalb eines bestimmten Bezirks geknüpft, kann ein Mitglied, das seinen Wohnsitz in diesem Bezirk aufgibt, seine Mitgliedschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Schluss des Geschäftsjahres kündigen; die Kündigung bedarf der Schriftform. Über die Aufgabe des Wohnsitzes ist die Bescheinigung einer Behörde vorzulegen.

Rechtsprechung zu § 67 GenG

Literatur im Internet zu § 67 GenG

Querverweise

Auf § 67 GenG verweisen folgende Vorschriften:
    GenG
      Beendigung der Mitgliedschaft
        § 69 (Eintragung in die Mitgliederliste)
Redaktionelle Querverweise zu § 67 GenG:

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