Genossenschaftsgesetz
Abschnitt 5 - Beendigung der Mitgliedschaft (§§ 65 - 77a) |
1Ist nach der Satzung die Mitgliedschaft an den Wohnsitz innerhalb eines bestimmten Bezirks geknüpft, kann ein Mitglied, das seinen Wohnsitz in diesem Bezirk aufgibt, seine Mitgliedschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Schluss des Geschäftsjahres kündigen; die Kündigung bedarf der Schriftform. 2Über die Aufgabe des Wohnsitzes ist die Bescheinigung einer Behörde vorzulegen.
genossenschaften § 68Ausschluss eines Mitglieds § 69Eintragung in die Mitgliederliste § 70- § 72 (weggefallen) § 73Auseinandersetzung mit ausgeschiedenem Mitglied § 74(weggefallen) § 75Fortdauer der Mitgliedschaft bei Auflösung der Genossenschaft § 76Übertragung des Geschäftsguthabens § 77Tod des Mitglieds § 77aAuflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personengesellschaft
Rechtsprechung zu § 67 GenG
8 Entscheidungen zu § 67 GenG in unserer Datenbank:
- LG Essen, 24.09.2020 - 6 O 45/20
Genossenschaft, Rückzahlung, Vermögensanlagegesetz
- OLG Dresden, 14.12.2017 - 8 U 1433/17
Wirksamkeit von die Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens einschränkenden ...
- OLG Düsseldorf, 28.04.2016 - 6 U 73/15
Rechtswirkungen des Widerrufs eines Beitritts zu einer Genossenschaft
- BVerwG, 02.08.1984 - 3 C 40.83
Vermögenseinbußen - Aussiedler - Verlassens der Vertreibungsgebiete - ...
- RG, 15.03.1898 - III 338/97
Kann eine eingetragene Genossenschaft einen Genossen, der für den Schluß eines ...
- OLG Stuttgart, 06.06.2018 - 3 U 195/17
Auf rechtswidriges Verhalten einer Genossenschaft angelegte Satzungsänderung zur ...
- LG Neuruppin, 09.06.2005 - 1 O 85/05
- LG Wuppertal, 22.11.1996 - 10 S 269/96
Querverweise
Auf § 67 GenG verweisen folgende Vorschriften:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Beendigung der Mitgliedschaft
- § 69 (Eintragung in die Mitgliederliste)
Redaktionelle Querverweise zu § 67 GenG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
- § 7 (Wohnsitz; Begründung und Aufhebung)