Genossenschaftsgesetz

   Abschnitt 5 - Beendigung der Mitgliedschaft (§§ 65 - 77a)   
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§ 67
Beendigung der Mitgliedschaft wegen Aufgabe des Wohnsitzes

1Ist nach der Satzung die Mitgliedschaft an den Wohnsitz innerhalb eines bestimmten Bezirks geknüpft, kann ein Mitglied, das seinen Wohnsitz in diesem Bezirk aufgibt, seine Mitgliedschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Schluss des Geschäftsjahres kündigen; die Kündigung bedarf der Schriftform. 2Über die Aufgabe des Wohnsitzes ist die Bescheinigung einer Behörde vorzulegen.

Rechtsprechung zu § 67 GenG

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